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Musizieren in Tram?
Forum-Index » Kunden helfen Kunden
Autor Beitrag
bimsi


Beigetreten: 29/01/2010 20:50:31
Beiträge: 1
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Hallo!
Ich möchte gerne wissen auf Grund von welcher Gesetzesgrundlage das musizieren (und Betteln) in den Zürcher Tram's verboten ist?
Vielen Dank für eure Hilfe!!!
Nuthello

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Beigetreten: 23/06/2009 17:51:12
Beiträge: 14
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keine ahnung, aber sicher gibt's irgendwo eine bestimmung im sinne von "den anweisungen des personals ist folge zu leisten"
pÄndleR


Beigetreten: 05/11/2008 12:30:41
Beiträge: 33
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Die Trams gehören ja der VBZ. Damit bist du, wenn du Tram fährst sozusagen Gast der VBZ. Somit kann die VBZ bestimmen was Trampassagiere tun dürfen und was nicht, genauso wie du bei dir zu Hause ebenfalls bestimmen darfst, was deine Gäste tun dürfen und was nicht.
Ich bin mir jetzt da nicht sicher, aber das scheint mir die plausibelste Erlärung.
Übrigens, Musizieren und Betteln ist nicht nur in Trams sondern auch in allen anderen Verkehrsmitteln im ZVV verboten.

Aber die Verbote in öffentlichen Verkehrsmitteln in Zürich sind nicht allzu sehr einschränkend. In anderen Städten ist sogar Essen und Trinken in Verkehrsmitteln verboten.
Gameking


Beigetreten: 13/02/2009 13:37:16
Beiträge: 6
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Die gesetzlichen Grundlagen sind:

Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr 742.40
(Transportgesetz, TG)

vom 4. Oktober 1985 (Stand am 15. Dezember 1998 )
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 24ter, 26, 36 und 64 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 1983,
beschliesst:

Art. 18 Benützungsvorschriften
1 Die Tarife können Vorschriften enthalten über die Benützung der Anlagen und Fahrzeuge sowie über das Verhalten des Reisenden während der Fahrt.
2 Der Reisende haftet für den Schaden, den er schuldhaft an Anlagen und Fahrzeugen der Unternehmung verursacht.

Verordnung über den Transport im öffentlichen Verkehr 742.401
(Transportverordnung, TV)
vom 5. November 1986 (Stand am 1. Juni 2004)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 22 Absatz 1 und 52 des Transportgesetzes
vom 4. Oktober 1985 (TG),
verordnet:

Art. 2 Vom Transport ausgeschlossene Personen
1 Die Unternehmung kann Personen vom Transport ausschliessen, die:
a. betrunken sind oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen;
b. sich ungebührlich benehmen;
c. die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die Anordnungen des Personals nicht befolgen.

Die Benutzungsvorschriften für die Transportunternehmen im ZVV sind auf der ZVV-Homepage veröffentlicht:
http://www.zvv.ch/export/sites/default/common-images/content-image-gallery/service-pdfs/2006-02-24_definitiv_Verbotstafeln_830x160_rz.pdf
Andreas Hobi

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Beigetreten: 02/07/2008 13:17:23
Beiträge: 13
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Um es in einem Wort zu sagen: Hausrecht

Und wer es genauer wissen will, findet oben bei Gameking die ausführlichen Infos.

Viele öV-Unternehmen wollen einfach nicht, dass die Fahrgäste die Einrichtung beschädigen oder andere Passagiere belästigen. Aus diesem Grund werden Regeln aufgestellt.

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Zugchef Zürich

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Beigetreten: 22/07/2008 10:24:17
Beiträge: 67
Standort: Luzern
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Darüber hinaus sind diese sogenannten Beförderungsbedingungen, die Bahnhofsordnung an den Haltestellen ausgehängt.
In der Zürcher S-Bahn befinden sich zudem bei den Treppenaufgängen Plakate, auf denen notiert ist, was im Zug nicht erlaubt ist.

This message was edited 1 time. Last update was at 03/03/2010 11:13:31


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