Pauschalfahrausweise des nationalen Verkehrs und Vergünstigungen

Hier finden Sie Informationen zur Gültigkeit von Pauschalfahrausweise des nationalen Verkehrs sowie Vergünstigungen im ZVV aus dem Verbundtarifes (Tarif 651.8).

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6 Pauschalfahrausweise des nationa­len Verkehrs und Vergünstigungen

6.0 Halbtax

6.0.1 Das Halbtax wird ausschliesslich auf der SwissPass-Karte ausgegeben (Ausnahmen: Halbtax-Abonnemente FVP und via SBB Businesstravel ausgegebene Halbtax-Abonnemente).

6.0.2 Das Halbtax wird auf allen Linien im Verbundtarifgebiet anerkannt. Es gibt Anspruch auf ermässigte Fahrpreise gemäss den Preistabellen Ziffer 4. Für Abonnemente, Zürich Cards und Zuschläge gemäss Ziffer 2.8 können keine ermässigten Fahrpreise beansprucht werden.

6.0.3 Die detaillierten Tarifbestimmungen sind im T654 (Tarif für General- und Halbtaxabonnemente, GA Night und Zusatzangebote) enthalten.

6.1 Generalabonnement, Tageskarte zu Halbtax, Kinder-Tageskarte, Hunde-Tageskarte

6.1.1 Das Generalabonnement wird ausschliesslich auf der SwissPass-Karte ausgegeben (Ausnahmen: GA-FVP und via SBB Businesstravel ausgegebene GA). Tageskarten zum Halbtax, Kinder-Tageskarten und Hunde-Tageskarten weisen den Geltungsbereich der Generalabonnemente auf.

6.1.2 Generalabonnemente, Tageskarten zu Halbtax, Kinder-Tageskarten und Hunde-Tageskarten berechtigen zur Fahrt auf allen Linien, auf denen der Verbundtarif gilt. Zuschläge gemäss Ziffer 2.8 müssen separat gelöst werden.

6.1.3 Generalabonnemente berechtigen zum Lösen von Klassenwechseln zum ermässigten Preis.

6.1.4 Die Kinder-Tageskarte gilt für Kinder 6 – bis 15.99 Jahre. Die Kinder-Tageskarte weist ein Entwertungsfeld auf und ist am Entwertungstag gültig.

6.1.5 Die Hunde-Tageskarte gilt für Hunde. Die Begleitperson muss im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Die Hunde-Tageskarte weist ein Entwertungsfeld auf und ist am Entwertungstag gültig.

6.1.6 Die detaillierten Tarifbestimmungen sind im T654 (Tarif für General- und Halbtaxabonnemente, GA Night und Zusatzangebote) enthalten.

6.2 Übrige Pauschalfahrausweise

6.2.1 Allgemeines

6.2.1.1 Die übrigen Pauschalfahrausweise gemäss Ziffern 6.2.2. und 6.2.3 gelten im Verbundtarifgebiet auf den Strecken der Verkehrsunternehmen, welche diese Fahrausweise anerkennen.

6.2.1.2 Pauschalfahrausweise mit dem Vermerk «via GA-Bereich» gelten auf allen Linien im Verbundtarifgebiet, soweit auf dem Fahrausweis keine Einschränkungen vermerkt sind. Zuschläge gemäss Ziffer 2.8 sind separat zu lösen.

6.2.2 In der Schweiz ausgegebene Pauschalfahrausweise

6.2.2.1 seven25-Abo (Verkauf bis 31.5.2023)

Das seven25-Abo ist ein Angebot für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Das seven25-Abo gilt ab 19:00 Uhr während der Woche bis Betriebsschluss um 05:00 Uhr, an Wochenenden und an allgemeinen Feiertagen gemäss Kursbuch bis 07:00 Uhr (Ankunftszeit am Samstag, Sonntag oder am allg. Feiertag) auf dem Geltungsbereich des GA in 2. Klasse. Es berechtigt nicht zum Kauf von ermässigten Klassenwechseln und gilt ausserhalb der Gültigkeitszeit nicht zur Fahrt. Ab 1.6.2023 wird das bisherige seven25 vom neuen Angebot „GA Night“ abgelöst.

6.2.2.2 GA Night

Das GA Night ist ein Angebot für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Das GA Night wird ausschliesslich als Jahresabo ausgegeben und gilt ab 19:00 Uhr während der Woche bis Betriebsschluss um 05:00 Uhr, an Wochenenden und an allgemeinen Feiertagen gemäss Kursbuch bis 07:00 Uhr (Ankunftszeit am Samstag, Sonntag oder am allg. Feiertag) auf dem Geltungsbereich des GA in 2. Klasse. Es berechtigt nicht zum Kauf von ermässigten Klassenwechseln und gilt ausserhalb der Gültigkeitszeit nicht zur Fahrt.

6.2.2.3 Die detaillierten Tarifbestimmungen sind im T654 (Tarif für General- und Halbtaxabonnemente, GA Night und Zusatzangebote), Kapitel 6 enthalten.

6.2.3 Im Ausland ausgegebene Pauschalfahrausweise

6.2.3.1 Alle Pauschalfahrausweise sind persönlich. Bei Kontrollen ist auf Verlangen Pass oder Identitätskarte vorzuweisen. Zuschläge gemäss Ziffer 2.8 sind separat zu lösen. Für die einzelnen Fahrausweise gelten die Bestimmungen folgender Tarife:

6.2.3.2 T673, Offer Switzerland - Swiss Travel System

Für Pauschalfahrausweise Swiss Travel Pass / Swiss Travel Pass Flex und Swiss Half Fare Card.

6.2.3.3 T712, Bestimmungen Interrail & Eurail

Für Pauschalfahrausweise Interrail (Global Pass, One Country Pass, German Rail Pass) und Eurail (Global Pass, One Country Pass).

6.3 Kinder, Jugendliche

6.3.1 Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für Kinder und Jugendliche die Bestimmungen des Tarifs 600, Kapitel 2.1 bis 2.4.

6.3.2 Kinder von 6 bis 15.99 Jahre können persönliche Monats- und Jahresabonnemente „Kind“ bis am Vortag ihres 16. Geburtstages kaufen und bis zu deren Ablauf benützen. Die Gültigkeitsdauer muss spätestens am Vortag des 16. Geburtstags beginnen.

6.3.3 Jugendliche (16 – 24.99 Jahre) können persönliche Monats- und Jahresabonnemente „Jugend“ bis am Vortag ihres 25. Geburtstages kaufen und bis zu deren Ablauf benützen. Die Gültigkeitsdauer muss spätestens am Vortag des 25. Geburtstags beginnen.

6.4 Fahrvergünstigung für Kinder gemäss Tarif 600.3

6.4.1 Allgemeines

6.4.1.1 Die Fahrvergünstigung für Kinder der Schweizerischen Transportunternehmen gemäss Tarif 600.3 gilt für alle Verbundfahrausweise.

6.4.2 Junior-Karte

6.4.2.1 Die Fahrvergünstigung besteht darin, dass Kinder ab vollendetem 6. bis vollendetem 16. Altersjahr gratis mitfahren, sofern sie im Besitz der Junior-Karte sind und diese vorweisen können und sofern mindestens ein Elternteil mitreist. Die mitreisenden Eltern müssen für sich selbst gültige Fahrausweise besitzen. Jugendliche über 15.99 Jahre haben keinen Anspruch auf Familienvergünstigung.

6.4.2.2 Junior-Karten sind bei den Verkaufsstellen erhältlich und vom Tag der Ausstellung an ein Jahr gültig, jedoch längstens bis einen Tag vor dem 16. Geburtstag. Die Ausgabebestimmungen sind im Tarif 600.3 nachzuschlagen.

6.4.2.3 Mit der im Ausland ausgegebenen Familienkarte (Swiss Family Card) gemäss T673 «Swiss Travel System» fahren die aufgeführten Kinder bis 15.99 Jahre gratis mit.

6.4.3 Kinder-Mitfahrkarte

6.4.3.1 Die Kinder-Mitfahrkarte ermöglicht allen Begleitpersonen ab 16 Jahren (Grosseltern, Urgrosseltern, Gotte/Götti, Nachbarin/Nachbar, Tante/Onkel, Freunde/Bekannte, Tagesmütter, Nannies, sozial engagierte Personen etc.) mit einem bestimmten Kind eine Fahrvergünstigung für gemeinsame Fahrten. Ein Kind von 6–15.99 Jahren, das eine gültige Kinder-Mitfahrkarte besitzt, reist mit der auf der Karte eingetragenen Begleitperson gratis mit. Pro Begleitperson können max. 4 Kinder mit je einer Kinder-Mitfahrkarte mitgenommen werden. Die Begleitperson benötigt für sich einen gültigen Fahrausweis.

6.4.3.2 Schulen, Institutionen, Vereine, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen etc., die als Gruppe unterwegs sind, können die Fahrvergünstigung gemäss Tarif 600.3 nicht beanspruchen. Insbesondere ist es nicht erlaubt, die Gruppe aufzuteilen und so mit mehreren Begleitern à 4 Kinder mit der Kinder-Mitfahrkarte zu reisen.

6.4.3.3 Die Kinder-Mitfahrkarte ist bei den Verkaufsstellen erhältlich und vom Tag der Ausstellung an ein Jahr gültig, jedoch längstens bis einen Tag vor dem 16. Geburtstag. Die Ausgabebestimmungen sind im Tarif 600.3 nachzuschlagen.

6.5 Angehörige der Schweizer Armee, Zivilschutz, Zivildienst, Polizei im Einsatz

6.5.1 Angehörige der Schweizer Armee

Es gelten die Bestimmungen gemäss T600, Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde, Ziffer 11.1.

6.5.2 Zivilschutz

Es gelten die Bestimmungen gemäss T600, Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde, Ziffer 11.1.

6.5.3 Zivildienstpflichtige Personen

Es gelten die Bestimmungen gemäss T600, Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde, Ziffer 11.1.

6.5.4 Polizeibeamte im dienstlichen Einsatz

Es gelten die Bestimmungen gemäss T600, Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde, Ziffer 11.2.

6.6 Reisende mit einer Behinderung

6.6.1 Es gelten die Bestimmungen gemäss T600, Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde, Kapitel 10.

6.6.2 Die von den Nahverkehrsbetrieben des Verbandes öffentlicher Verkehr (VöV) ausgegebene „Ausweiskarte für Blinde und Sehbehinderte“ wird im Verbundtarifgebiet im Rahmen ihrer Gültigkeit bis 31.12.2023 auf den Stadtnetzen der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ), des Stadtbus Winterthur sowie auf der Dolderbahn anerkannt. Auf der von VBZ und VBG betriebenen Linie 10 der Glattalbahn gilt diese VöV-Karte von Zürich Löwenplatz/HB bis zum letzten Halt auf Stadtgebiet (Zone 110), der Haltestelle Glattpark. Auf der Linie 12 (Stettbach – Flughafen) wird die Ausweiskarte zwischen Glattpark und Auzelg anerkannt. Die Ausweiskarte wird per 1.1.2024 ersatzlos aufgehoben.

6.6.3 Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap

Besitzer einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (siehe T600, Ziffer 10.4) können eine telefonische Billettbestellung über die Telefonnummer 0800 181 181 vornehmen.

Die Bestimmungen des T600, Ziffer 10.6 „Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap“ gelten für folgende ZVV-Fahrausweise:

  • Einzelbillette / 24h-Tickets
  • Anschlussbillette (Kurzzeit und 24h)
  • Klassenwechsel (Kurzzeit und 24h)

6.7 Tiere

6.7.1 Es gelten die Bestimmungen gemäss T600, Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde, Kapitel 8.

6.7.2 Für Nutzhunde gelten die Bestimmungen gemäss T600, Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde, Kapitel 10.5.

6.7.3 Für Hunde ist der nationale Hunde-Pass mit Geltungsdauer von 1 Jahr oder 1 Monat gemäss den Bestimmungen des T654, Ziffer 7 erhältlich (Referenzierung auf SwissPass, GA-Geltungsbereich).

6.8 Fahrvergünstigungen des Personals (FVP)

6.8.1 Für die der Vereinbarung zwischen SBB und VöV angeschlossenen Verkehrsunternehmen sind deren Bestimmungen verbindlich. Von den der Vereinbarung nicht angeschlossenen Verkehrsunternehmen sind diese Bestimmungen auf den im Verbundtarifgebiet gelegenen Linien anzuerkennen.

6.8.2 Halbtax FVP (HA-FVP) Das HA-FVP gibt Anspruch auf den ermässigten Fahrpreis wie ein Halbtax. Darüber hinaus können folgende Vergünstigungen beansprucht werden:

  • Tageskarten FVP und Multitageskarten FVP
  • Tagesklassenwechsel FVP und Tagesklassenwechsel FVP im Multipack
  • Das GA-FVP und das HTA-FVP von Kindern bis 16 Jahre gelten in Begleitung eines Elternteils als Junior-Karte gemäss Ziffer 6.4.2, resp. gemäss Tarif 600.3 und berechtigen somit zur freien Fahrt in der entsprechenden Klasse.

6.8.3 Generalabonnemente FVP (GA-FVP), Tageskarten FVP (Tk-FVP) und Multitageskarten FVP (Multi-Tk-FVP)

Freie Fahrt auf allen Linien, auf denen der Verbundtarif gilt bzw. angewendet wird, Zuschläge gemäss Ziffer 2.8 sind separat zu lösen. Zu GA-FVP 2. Klasse können Tk-FVP 1. Klasse gelöst werden.

6.8.4 Internationale Ermässigungskarte FIP (siehe auch T600, Ziffer 12)

Angestellte von europäischen Eisenbahngesellschaften und deren Angehörige sind im Besitz der Internationalen Ermässigungskarte FIP. Diese berechtigt zum Bezug von ermässigten Billetten auf den Linien der SBB, Thurbo, AVA, FB, SOB, SZU und ZSG. Zuschläge gemäss Ziffer 2.8 sind separat zu lösen, für diese wird keine Ermässigung gewährt.

6.8.5 In Begleitung des Inhabers oder der Inhaberin eines FVP-Ausweises können für Hunde folgende Fahrausweise verwendet werden:

  • Tk-FVP 2. Klasse
  • Multi-Tk-FVP 2. Klasse

Im Übrigen können für Hunde der Hunde-Pass (auf SwissPass), die Tageskarte für Hunde und Billette zum reduzierten Preis 2. Klasse gelöst werden. 

6.9 Marktgebiete des ZVV

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