Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für den BonusPass

Der BonusPass, ein Produkt des Zürcher Verkehrsverbundes und der Gesellschaft Z-Pass, wird unter den nachfolgend erwähnten Voraussetzungen auf dem SwissPass ausgegeben. Vorbehalten bleiben die Tarife und Vorschriften des Öffentlichen Verkehrs. BonusPass-Inhaberinnen und -Inhaber werden nachstehend als «Inhaber» bezeichnet.

1.
Der BonusPass ist ein persönliches, nicht übertragbares Jahresabonnement für die 1. oder 2. Klasse. Er wird nur für Personen ausgestellt, mit deren Arbeitgeber ein entsprechender Vertrag besteht. Der erste Gültigkeitstag kann frei gewählt werden.

2.
Der BonusPass ist 12 Monate auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln und Linien des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV «Alle Zonen») resp. des jeweiligen Z-Pass-Korridors (z.B. A-Welle–ZVV «Alle Zonen») gültig. Er verfällt nach Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer.

Abgabepreise

3.
Basis für den Abgabepreis ist die Zonendistanz zwischen Wohn- und Arbeitsort des Inhabers. Massgebend sind jeweils die aktuell gültigen Verbindungslisten des ZVV resp. der Gesellschaft Z-Pass. Es gelten die Abgabepreise gemäss separater Preisliste des jeweiligen Arbeitgebers. Für Angestellte, die ausserhalb des jeweiligen Verbundes resp. Korridors wohnen, gilt grundsätzlich der Tarif «Alle Zonen».

4.
Die zur Preisbildung massgebende Zonendistanz zwischen Wohn- und Arbeitsort und der daraus resultierende Abgabepreis werden vom Servicecenter BonusPass aufgrund des offiziellen ZVV- resp. Z-Pass-Zonenplans festgelegt.

5.
Die Preise werden ohne aktive Kommunikation dem aktuell gültigen Tarif angepasst. Massgebend für den anwendbaren Tarif ist der erste Gültigkeitstag des BonusPasses.

6.
Eine Wohnsitzänderung des Inhabers innerhalb des Gültigkeitsbereichs des ausgestellten ZVV- oder Z-BonusPasses während der angegebenen Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf den bereits verrechneten Abgabepreis oder die Gültigkeit des BonusPasses.

Bestellung und Lieferung

7.
Der Inhaber bestellt seinen BonusPass mittels Bestelllink oder auf dem Postweg mittels Formular. Die Bestellung wird vom Arbeitgeber im Bestelltool autorisiert und für die Bestellung freigegeben. Nach Freigabe wird der BonusPass innert ca. zehn Tagen auf den SwissPass geladen. Ist der Inhaber noch nicht im Besitz einer SwissPass-Karte, wird ihm über die BonusPass-Bestellung eine ausgestellt und an seine Wohnadresse gesendet.

8.
Eine rückwirkende Ausstellung ist nicht möglich. Demzufolge werden auch keine Billette erstattet. Bei kurzfristigem Bestelleingang wird der BonusPass ohne Benachrichtigung, gültig ab dem Erstelldatum, auf dem SwissPass aktiviert.

9.
Falls noch kein SwissPass vorhanden ist, kann der Inhaber an einem Bahnschalter ein Übergangsabo abholen.

Rechnungsstellung und Zahlung

10.
Der jeweilige Abgabepreis des BonusPasses wird dem Inhaber per E-Mail in Rechnung gestellt. Ist keine E-Mail Adresse vorhanden, wird die Rechnung per Post versendet. Der Betrag ist ab dem Ausstelldatum geschuldet.

11.
Teilzahlungen und andere Zahlungsmittel (z.B. Reka, Gutscheine, Kreditkarten) sind ausgeschlossen. Die Einzahlung erfolgt mittels den zur Verfügung gestellten Einzahlungsschein.

12.
Reklamationen bezüglich der Richtigkeit der Rechnungsstellung haben innert zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich an das Servicecenter BonusPass zu erfolgen; ansonsten gilt diese als akzeptiert.

13.
Falls der Inhaber den ausstehenden Rechnungsbetrag nicht innert der angegebenen Frist überweist, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit einer Mahnung aufgrund eines Zahlungsverzuges zur Zahlung aufgefordert, werden ihr oder ihm 15 Franken in Rechnung gestellt. Die Vertriebsorganisationen behalten sich das Recht vor, den Arbeitgeber des Inhabers über den Ausstand zu informieren und den offenen Betrag gegebenenfalls von diesem einzufordern.

Ersatz oder Kartenverlust

14.
Wenn der Inhaber seinen SwissPass verliert oder dieser beschädigt ist, erhält er an einer bedienten Verkaufsstelle eine neue Karte. Die neue Karte kostet 30 Franken. Gegen Vorweisen eines amtlichen Ausweises am Schalter erhält der Inhaber für die Zeit bis zum Erhalt des neuen SwissPass einen Übergangs-SwissPass. Die neue Karte wird dem Inhaber innert ca. zehn Tagen per Post zugestellt.

Rückgabe und Rückerstattung BonusPass

15.
Bei Nichtgebrauch kann die Leistung «BonusPass» im Servicecenter BonusPass erstattet werden. Es gelten die allgemeinen Tarifbestimmungen Verbunde (T651.8 und T651.30). Interne Weisungen des Arbeitgebers, welche die Rückgabe des BonusPasses untersagen, gehen dieser Bestimmung vor.

16.
Pro benutzter Monat wird 1/9 des jeweiligen Abgabepreises berechnet (Prozentuale Berechnung mit Aufrundung auf ganze Prozente. Erstattungsbetrag wird auf ganze Franken abgerundet). Ein BonusPass kann bis Ende des achten Monats rückerstattet werden. Ab dem neunten Gültigkeitsmonat erfolgt keine Rückerstattung mehr. Es werden nur ganze Monate rückerstattet, keine einzelnen Tage. Ein angebrochener Monat gilt ab dem ersten benutzten Tag als ganzer Monat.

17.
Der entsprechende Rückerstattungsbetrag (gemäss Rückerstattungsbestimmungen des ZVV resp. der Gesellschaft Z-Pass) wird der Firma anteilsmässig auf der Folgerechnung gutgeschrieben, dem Inhaber auf dem Bank-/Postkonto. Es erfolgen keine Barauszahlungen am Bahnschalter.

18.
Die Kündigung der Leistung während der Gültigkeit erfolgt schriftlich, per E-Mail oder telefonisch beim Servicecenter BonusPass.

Rückerstattungen für noch gültige ZVV-/Z-Pass-Normaltarifabonnemente

19.
Gegen Vorweisen des neuen und gültigen BonusPasses auf dem SwissPass kann der Inhaber für noch gültige ZVV-/Z-Pass-Normaltarifabonnemente an einer bedienten Verkaufsstelle eine Pro-rata-Rückerstattung verlangen. Es gelten die allgemeinen Tarifbestimmungen Verbunde (T651.8 und T651.30).

Änderungen der Tarife und AGB

20.
Preise und Dienstleistungen können jederzeit angepasst werden. Die SBB informiert die Firma in geeigneter Weise vorgängig über Tarifänderungen. Sind die Änderungen für die Firma nachteilig, kann sie bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt hin den Vertrag kündigen. Unterlässt sie dies, akzeptiert sie die Änderungen.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.
Die Vereinbarungen im Zusammenhang mit diesen AGB unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden Streitigkeiten ist – soweit nicht durch das Zivilprozessrecht anders zwingend bestimmt –Zürich.

 

Schweizerische Bundesbahnen SBB
Division Personenverkehr
3000 Bern 65
Stand April 2019