Kontrolle

Was passiert bei einer Kontrolle, wenn Sie ohne gültigen Fahrausweis unterwegs sind? Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zu häufig gestellten Fragen. Für weiterführende Informationen nutzen Sie bitte die untenstehenden Links zu den vollständigen, anwendbaren Tarifen.

Vor dem Einstieg ist zu prüfen, ob ein gültiges Ticket vorhanden ist. In jenen Fahr­zeugen, in denen das Fahrpersonal Tickets verkauft, ist das Ticket beim Einstieg zu lösen. Fahrausweise zum Entwerten müssen am Ticketautomaten oder nach dem Einstieg umgehend am Entwerter im Bus gestempelt werden.

Zu Kontrollzwecken werden alle Reisenden ohne gültigen Fahrausweis mit Namen, Wohnadresse, Geburtsdatum und Bürgerort erfasst. Die Quittung oder Zahlungs­aufforderung aus der Kontrolle gilt während einer Stunde als Ticket in allen ZVV-Zonen. Eine Strafanzeige bleibt grundsätzlich vorbehalten. Ab dem dritten Vorfall innert zwei Jahren erfolgt immer eine Strafanzeige bei der Polizei.

Persönliches Abo vergessen

Geraten Fahrgäste, die ihr gültiges persönliches ZVV-, Z-Pass-, General- oder Halbtaxabonnement vergessen haben, in eine Ticketkontrolle, besteht die Möglichkeit, das Abonnement zusammen mit der Zahlungsaufforderung innerhalb von 10 Tagen seit der Kontrolle persönlich an einer ZVV-Verkaufsstelle vorzuweisen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von CHF 5.– erhoben. Wird das Abonnement nicht innerhalb von 10 Tagen an einer Verkaufsstelle vorgewiesen, beträgt die Bearbeitungsgebühr für nachträgliche Abklärungen im Inkassocenter CHF 30.–. Das Einsenden eines fotokopierten Tickets wird nicht akzeptiert.

Kinder/Jugendliche

Kinder bis 5.99 Jahre fahren ohne Fahrausweis gratis. Kinder von 6 bis 15.99 Jahren bezahlen den ermässigten Fahrpreis. Die Junior-Karte berechtigt Kinder von 6 bis 15.99 Jahren in Begleitung von Vater oder Mutter zu reisen. Die Kinder-Mitfahrkarte ist gültig für Kinder von 6 bis 15.99 Jahren in Begleitung einer erwachsenen Person, die einen gültigen Fahrausweis besitzen muss.

Reisen ohne gültiges Ticket

Reisende ohne gültiges Ticket (im Volksmund auch als «Schwarzfahrer» bezeichnet) bezahlen den vollen Zuschlag. Nur den reduzierten Zuschlag bezahlt jedoch, wer

  • einen nationalen Fahrausweis 1. oder 2. Klasse vorweisen kann, welcher mindestens zwischen zwei Haltestellen der befahrenen Strecke gültig ist.
  • bei der Kontrolle einen Fahrausweis 1. oder 2. Klasse des entsprechenden oder eines angrenzenden Tarif- oder Verkehrsverbunds vorweisen kann, welcher mindestens für eine Teilstrecke gültig ist (inkl. Berücksichtigung allfälliger Kurzstrecken- und Lokalnetz-Tarife).

Ist die Gültigkeit eines Tickets im Zeitpunkt einer Kontrolle um weniger als die Hälfte überschritten, ist nur der reduzierte Zuschlag geschuldet. Dies gilt nur für Tickets, die weniger als einen Kalendertag gültig sind, z.B. Verbundbillette oder Mehrfahrtenkarten mit einer Gültigkeit von 4 Stunden, und die keinen anderen Mangel (z.B. Teilungültigkeit) aufweisen.

Reisen mit teilgültigem Ticket

Ein reduzierter Zuschlag wird zudem erhoben, wenn ein Ticket auf dem gesamten Reiseweg an sich gültig ist, aber eine der folgenden Bedingungen nicht erfüllt:

  • Fehlender Klassenwechsel
  • Ticket für falsche Kundengruppe (z.B. Ticket zum reduzierten Preis ohne Berechtigung)
  • Fehlender Streckenwechsel bzw. abweichende Strecke (jedoch gleiche Abgangs- und Bestimmungshaltestelle, - resp. Abgangs- und Bestimmungszone; anderer, direkter und vergleichbarer Weg)
  • Falsche Verkehrsmittelwahl auf Teilstrecke (z.B. Streckenbillett Bern–Zürich Enge via Zürich HB, Teilstrecke in Zürich wird mit dem Tram zurückgelegt statt der Bahn)

Werden mehr als eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, ist der volle Zuschlag zu bezahlen.