Begriffe und Geltungsbereiche

Hier finden Sie Informationen zu den Begriffen und dem Geltungsbereiche des ZVV-Verbundtarifes (Tarif 651.8).

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1 Begriffe, Geltungsbereiche

1.0 Verbundtarifgebiet, Verbundfahrausweise

1.0.1 Das Verbundgebiet erstreckt sich über das Gebiet des Kantons Zürich.

1.0.2 Das Verbundtarifgebiet umfasst das Verbundgebiet sowie integrierte Linien von Nachbarkantonen. Diese Linien verlaufen im Gebiet der folgenden Gemeinden. Massgebend ist der Tarifzonenplan.

  • Kanton Aargau: Arni, Bergdietikon, Islisberg, Jonen, Kaiserstuhl, Oberlunkhofen, Spreitenbach
  • Kanton Schaffhausen: Buchberg, Rüdlingen
  • Kanton St. Gallen: Rapperswil-Jona
  • Kanton Schwyz: Feusisberg, Freienbach, Wollerau 
  • Kanton Thurgau: Oberneunforn

1.0.3 Übergeordnet gelten das Personenbeförderungsgesetz (PBG 745.1), die Verordnung über die Personenbeförderung (VPB 745.11) sowie die „Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den nationalen Direkten Verkehr und die Verbünde“ (GTNB T600).

1.0.4 Der Verbundtarif gilt für das gesamte öffentliche Verkehrsangebot innerhalb des Verbundtarifgebietes. Für Personenfahrten, die innerhalb des Verbundtarifgebietes beginnen und enden und ausschliesslich über dieses Gebiet führen, werden nur Fahrausweise des Zürcher Verkehrsverbundes (Verbundfahrausweise) ausgegeben. Einzelne unternehmensbezogene Tarife gemäss Ziffer 1.2 bleiben vorbehalten.

1.0.5 Soweit in diesem Tarif nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Tarife und Vorschriften der Schweizerischen Transportunternehmen:

  • Fahrvergünstigung für Kinder (T600.3)
  • City-Ticket (T600.7)
  • Allgemeiner Personentarif (T601)
  • Gepäck (T602)
  • Konditionen für Freizeit- und Firmenangebote sowie sonstige Ausgabebestimmungen (T615), Kapitel 5 Freizeitangebote
  • Tarif für Streckenabo (T650)
  • Tarif für Mehrfahrtenkarten (T652)
  • Tarif für General- und Halbtaxabonnemente, GA Night und Zusatzangebote (T654)
  • Tarif für Modul-Abo (T657)
  • Vorschriften über Militär-, Zivilschutz- und Zivildiensttransporte (V520)
  • Vorschriften über die Zahlungsmittel (V545)
  • Vorschriften über den Verkauf im Nationalen Direkten Verkehr (V570).

1.0.6 Verbundfahrausweise berechtigen innerhalb ihrer zeitlichen und räumlichen Gültigkeit zu beliebigen Fahrten.

1.0.7 In Extrakursen ist das Verkehrsunternehmen nicht an den Verbundtarif gebunden.

1.0.8 Der Zürcher Verkehrsverbund kann für Fahrten innerhalb des Verbundtarifgebiets Angebote des direkten schweizerischen Personenverkehrs (DV) anerkennen. Diese Angebote sind in den Ziffern 5 und 6 aufgeführt. Sofern diese Ziffern keine verbundspezifischen Bestimmungen enthalten, gelten jene des DV. Tarifmassnahmen des DV unterstehen dem PVG, §17, nicht.

1.0.9 Fahrausweise des direkten schweizerischen Personenverkehrs (DV) werden im Verbundtarifgebiet auf den folgenden parallel verlaufenden Streckenabschnitten - auch auf Teilstrecken davon - anerkannt. Beispiel: Mit einem Fahrausweis Solothurn – Langnau-Gattikon, Bahnhof via Olten – Zürich – Thalwil – Bus PAG (Bussymbol) kann zwischen Thalwil und Langnau sowohl das Postauto als auch der Bus von Auto SZU benützt werden.  

VU im DV Parallelstrecke Auch gültig bei
Forchbahn Zürich Stadelhofen – Zürich, Rehalp VBZ

PostAuto

Wiedikon Bahnhof – Zürich, Triemli VBZ
PostAuto Winterthur HB – Neftenbach, Alte Post Stadtbus Winterthr
PostAuto Thalwil, Bahnhof – Langnau, Bahnhof Auto SZU
PostAuto Ab Bahnhof Horgen nach den PostAuto-Haltestellen in Horgen gemäss DV-Billett  Auto SZU
PostAuto Ab Bahnhof Wädenswil nach den PostAuto-Haltestellen in Wädenswil gemäss DV-Billett  Auto SZU
VBZ Zürich, Bahnhof Altstetten Nord – Zürich Frankental VBG
SBW Bassersdorf, Bahnhof – Breite b.N., Grünenwaldstr.   VBG
VBG Uster, Bahnhof – Uster, Strick VZO

1.0.10 In Kursen, die über die Grenze des Verbundgebiets hinaus verkehren, sind Verbundfahrausweise nur gültig ab und bis zum letzten fahrplanmässigen Halt innerhalb des Verbundtarifgebietes (siehe auch Ziffer 1.3).

1.0.11 Die tarifliche Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen ist in Ziffer 2.7 geregelt.

1.0.12 Der Verbundtarif im eigentlichen Sinn umfasst die Ziffern 1 bis 6; diese sind für Dritte auf Verlangen zugänglich. Die Ziffern 7 und folgende sind Richtlinien und nicht für Dritte bestimmt.

1.0.13 Die Bestimmungen zu den nationalen Passagierrechten sind im T600 festgehalten.

1.1 Begriffe

In diesem Tarif verwendete Begriffe und ihre Bedeutung:

1.1.1 Erwachsene

Personen, die zum ganzen Tarif reisen.

1.1.2 Kinder

Kinder ab vollendetem 6. bis vollendetem 16. Altersjahr (6 – 15.99 Jahre). Das 16. Altersjahr ist am Tag vor dem 16. Geburtstag vollendet. Kinder bis 5.99 Jahre werden ohne Fahrausweis unentgeltlich befördert.

1.1.3 Jugend

Jugendliche ab vollendetem 16. bis vollendetem 25. Altersjahr (16 – 24.99 Jahre). Das 25. Altersjahr ist am Tag vor dem 25. Geburtstag vollendet.

1.1.4 Kurse, Extrakurse

Züge, Trams, Busse, Schiffe, Zahnrad- und Seilbahnen.

1.1.5 CASA

Verkaufsgerät der Verkaufsstellen mit Schalter.

1.1.6 Zentrale Kundendatenbank öV Schweiz Kundendatenbank, in welcher relevante Daten der Inhaberinnen und Inhaber von Jahresabonnementen, Generalabonnementen und Halbtax betreut werden.

1.1.7 S-POS

Verkaufsgeräte, unterteilt in Typ L (stationär), Typ C (Chauffeur), Typ CS (Schiff, Kiosk/Schalter), Typ P (Portabel), Typ M (Mobil).

1.1.8 E-Tickets (Details siehe T600, Kapitel 3)

OnlineTickets: Tickets, welche über das Internet ausgegeben und durch den Kunden auf Papier gedruckt werden.

MobileTickets: Tickets, welche auf dem Mobiltelefon oder ähnlichen Geräten gespeichert und über das Internet oder das Mobiltelefon bestellt werden. Das MobileTicket besteht aus 3 Anzeigeebenen.

Sämtliche E-Tickets sind persönlich und mit Name/Vorname sowie Geburtsdatum oder der Kundennummer personalisiert und nicht übertragbar.

1.1.9 SwissPass / SwissPass-Karte

Persönlicher Kartenträger für öV-Leistungen. Die Bestimmungen dazu sind im T600, Kapitel 4, enthalten.

1.1.10 Übertragbare Abonnemente

Übertragbare Abonnemente des ZVV können sowohl von Personen wie auch von Hunden benützt werden. Für Velo-Selbstverlad, Reisegepäckfrachten etc. können solche Abonnemente dagegen nicht angerechnet/benützt werden.

1.2 Unternehmensbezogene Tarife

1.2.1 PBZ, Polybahn Zürich (Fahrplanfeld 2700)

Siehe Ziffer 4.6.1.

1.2.2 ZSG, Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft

Kursfahrten (Fahrplanfelder 3730 bis 3734):

Verbundtarif gültig (siehe auch Ziffer 3.7.1).

Abendrundfahrten (Traumschiffe):

Verbundtarif nicht gültig. Spezialbillette sind an der ZSG-Verkaufsstelle Bürkliplatz und auf den Schiffen zu lösen.

1.2.3 FHM, Zürichsee-Fähre Horgen – Meilen (Fahrplanfeld 3735)

Nicht im Verbundtarif integriert.

Verbundfahrausweise mit den Zonen 141 und 151 sowie ALLE ZONEN werden jedoch anerkannt. Gültig sind auch Generalabonnemente und Tageskarten zum Halbtax.

1.2.4 SGG, Greifensee (Fahrplanfeld 3740)

Kursfahrten Maur - Uster Verbundtarif gültig. Zonen 130, 131.
Siehe auch Ziffer 3.7.2.
Rundfahrten, Lunchfahrten Verbundtarif nicht gültig.
Anerkannt werden jedoch folgende Abonnemente: In allen Zonen gültige Jahres- und Monatsabonne­mente ZVV-NetzPass, ZVV-BonusPass, ZVV-9-UhrPass, Z-Pass und Z-BonusPass.
Die Tickets sind auf dem Schiff zu lösen.
Sonderfahrten Verbundtarif nicht gültig. Die Tickets sind auf dem Schiff zu lösen.

1.3 Tarifierung der kantonsüberschreitenden Buslinien (Grenzverkehr)

Begriffserklärung:

«Regelfall» bedeutet, dass die Zürcher Kantonsgrenze die Verbundgrenze bildet.

1.3.1 Kanton Thurgau

1.3.1.1 Linien 80.823 Frauenfeld – Stammheim – Diessenhofen

Im Bus werden Fahrausweise OSTWIND verkauft. Verbundfahrausweise mit der Zone 162 werden auf dem Zürcher Linienabschnitt anerkannt.

Haltestellen im ZVV:

Oberstammheim: Frohsinn, Post

Unterstammheim: Stammheim Bahnhof, Adler, Neubrunn-Ulmerhof

1.3.1.2 Linie 80.834 (Ettenhausen TG –) Aadorf – Hagenbuch – Frauenfeld

Es gilt der Tarif des integralen Verbundes OSTWIND.

1.3.1.3 Linie 605 Stammheim – Ossingen – Andelfingen

Tarif: Verbundtarif auf der ganzen Linie.

1.3.1.4 Linie 806 Turbenthal – Bichelsee – Itaslen – Dussnang

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Turbenthal, Strandbad Bichelsee.

1.3.1.5 Linie 807 Turbenthal – Wila – Sitzberg

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Sitzberg, Sternen.

1.3.1.6 Linie 80.847 Marthalen – Wildensbuch – Schlatt TG

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Wildensbuch, Dorf

1.3.2 Kanton St. Gallen

1.3.2.1 Linie 80.622 Rapperswil – Eschenbach SG

Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Wagen, Alte Post

1.3.2.2 Linie 80.631 Rüti ZH – Eschenbach SG

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Rüti ZH, Weier

1.3.2.3 Linie 885 Rapperswil – Wald – Egligen (- Atzmännig)

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Laupen ZH, Hubwies

1.3.3 Kanton Schwyz

1.3.3.1 Linie 72.524 Pfäffikon SZ – Siebnen – Ziegelbrücke

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Pfäffikon SZ, Industrie Ost

1.3.4 Kanton Zug

1.3.4.1 Linie 280 Hausen a. A. – Baar

Regelfall. Fahrausweise des Tarifverbundes Zug werden bis Hausen a. A. anerkannt. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Uerzlikon, Weid

1.3.4.2 ZVB-Linie 60.631 Baar – Sihlbrugg Dorf

Tarif: Verbundtarif der Region Zug.

1.3.5 Kanton Aargau

1.3.5.1 Linie 215 Zürich Wiedikon – Oberlunkhofen – Affoltern a.A.

Vollständig in das Verbundgebiet integriert. Die Gemeinden Arni, Jonen und Oberlunkhofen liegen in der Zone 155.

1.3.5.2 Linie 50.217 Affoltern a. A. – Muri AG

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Obfelden, Unterlunnern

1.3.5.3 Linie 50.231 Jonen – Arni – Bremgarten AG

Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Oberlunkhofen, Haldenmatten, resp. Post.

1.3.5.4 Linie 245 Zürich Wiedikon – Oberlunkhofen – Muri AG

Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Oberlunkhofen, Haldenmatten, resp. Dorfplatz.

1.3.5.5 Linie 50.350 Zürich Wiedikon – Birmensdorf – Berikon-Widen

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Birmensdorf ZH, Altenberg

1.3.5.6 Linie 50.444 Zürich Enge/Bederstrasse – Oberwil AG – Bremgarten AG

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Zürich, Sihlcity, resp. Saalsporthalle

1.3.5.7 Linie 50.445 Zürich Enge/Bederstrasse – Berikon AG – Oberrohrdorf AG

Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Zürich, Sihlcity, resp. Saalsporthalle

1.3.5.8 Niederweningen, Linien 50.354 und 50.355 sowie Kaiserstuhl AG, Linie 50.354

Die Haltestellen Niederweningen Bahnhof und Kaiserstuhl AG Bahnhof bilden die Verbundgrenze.

1.3.6 Kanton Schaffhausen

1.3.6.1 Linie 630 Marthalen – Uhwiesen – Schaffhausen

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Feuerthalen, Rhymarkt.

1.3.6.2 Linie 634 Schloss Laufen am Rheinfall – Feuerthalen – Schaffhausen

Regelfall. Letzte Haltestelle im Verbundgebiet: Feuerthalen, Rhymarkt.

1.3.7 Bundesrepublik Deutschland

1.3.7.1 Aktuell keine Linien 

1.4 Detailregelungen zum Lokalnetz

Das Lokalnetz umfasst die öffentlichen Verkehrslinien einer politischen Gemeinde. In nachstehenden Ausnahmefällen kann der Geltungsbereich des Lokalnetzes ausgeweitet werden. Ausnahmen bewilligt ausschliesslich der ZVV. Die geltenden Lokalnetze sind im Lokalnetzverzeichnis des Verbundtarifs dargestellt.

1.4.1 Ausdehnung von Lokalnetzen in andere Gemeinden

Ein Lokalnetz kann auf eine oder wenige Haltestellen in Nachbargemeinden ausgedehnt bzw. es können Haltestellen von Gemeinden ohne Lokalnetz zu einem solchen verbunden werden. Dazu muss eines der folgenden drei Kriterien erfüllt sein:

1) Erreichen von Spitälern, Altersheimen, Schulen, Sport- oder Freizeitanlagen, an denen eine Gemeinde beteiligt ist, die aber in der Nachbargemeinde liegen.

2) Erreichen wichtiger Ziele wie nahe Arbeitsplätze, Einkaufsmöglichkeiten, kulturelle Zentren oder Naherholungsgebiete in der Nachbargemeinde, sofern gleichwertige Angebote in der eigenen Gemeinde fehlen bzw. nicht mit dem öffentlichen Verkehrsmittel erschlossen sind.

Die Ausdehnung eines Lokalnetzes in die Nachbargemeinde darf bis 0.8 Streckenkilometer ab Gemeindegrenze betragen.

3) Erreichen eines Gemeindeteils vorausgesetzt, dass

a) der Gemeindeteil vom Zentrum der eigenen Gemeinde mindestens gleich weit entfernt ist, wie von demjenigen der Nachbargemeinde, und

b) die Verkehrsbeziehungen des Gemeindeteils in die Nachbargemeinde bedeutender sind als zur eigenen Gemeinde, und

c) zwischen dem betroffenen Gemeindeteil und dem nächsten Siedlungsgebiet in Richtung eigenem Gemeindezentrum zum Zeitpunkt der Gewährung der Ausnahme eine nach dem Planungs- und Baugesetz nicht überbaubare Zone festgelegt ist.

1.4.2 Umteilung von Haltestellen in ein anderes Lokalnetz

Aus verkehrstechnischen Gründen können Haltestellen einer Gemeinde dem Lokalnetz einer anderen Gemeinde zugeteilt werden.

1.4.3 Zusammenlegen von Lokalnetzen

In Ausnahmefällen sind jeweils zwei Lokalnetze zusammengelegt.

a) Aus verkehrstechnischen Gründen (Linienführung):

• Richterswil mit Wollerau

b) Aufgrund der Kriterien in Ziffer 1.4.1 dieser Detailregelungen:

  • Andelfingen mit Kleinandelfingen 
  • Henggart mit Kleinandelfingen/Andelfingen 
  • Bachenbülach mit Bülach 
  • Buchberg mit Rüdlingen 
  • Dänikon mit Dällikon 
  • Dättlikon mit Pfungen 
  • Dorf mit Volken 
  • Eglisau mit Hüntwangen 
  • Ellikon an der Thur mit Altikon 
  • Feuerthalen mit Flurlingen 
  • Greifensee mit Uster 
  • Marthalen mit Benken 
  • Oberweningen mit Schöfflisdorf 
  • Seegräben mit Wetzikon 
  • Truttikon mit Ossingen 
  • Uetikon am See mit Männedorf

1.4.4 Gemeinden ohne Lokalnetz

In folgenden Fällen besteht kein Lokalnetz:

a) Gemeinde ohne Bedienung durch öffentliche Verkehrsmittel:

  • Keine

b) Gemeinden, die durch Linien bedient werden, auf welchen der Verbundtarif nicht gilt:

  • Keine

c) Gemeinden mit nur einer Haltestelle bzw. nicht miteinander verbundenen Haltestellen:

  • Knonau
  • Oberembrach

d) ausserkantonale Gemeinden, wenn die betreffenden Nachbarkantone entsprechende Vorgaben machen:

  • Arni (AG)
  • Jonen (AG)
  • Oberlunkhofen (AG)
  • Spreitenbach (AG)