Preisgestaltung, Nutzung und Gültigkeit der Fahrausweise

Hier finden Sie Informationen zur Preisgestaltung, zur Nutzung und Gültigkeit der Fahrausweise im ZVV-Verbundtarifes (Tarif 651.8).

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3 Preisgestaltung, Nutzung und Gültigkeit der Fahrausweise

3.0 Zonentarif und Anwendung der Tarifstufen

3.0.1 Für die Preisberechnung ist die Zahl der befahrenen Zonen gemäss Tarifzonenplan massgebend. Zonen, die verkehrstechnisch nicht direkt miteinander verbunden sind, können nicht direkt kombiniert werden (zBsp 133 mit 172, 162 mit 160 etc.). Alle möglichen Verbindungen sind in der Verbindungsliste in Ziffer 14 aufgeführt.

Ausnahmen:

  • 9-UhrPässe (Tarifstufen 20 bis 22)
  • Albis-24h-Ticket (Tarifstufen 11 bis 15)
  • Anwendung eines Wahlweges gemäss Verbindungsliste.

3.0.2 Jede befahrene Zone wird auch dann nur einmal berechnet, wenn sie auf einer Fahrt zwei- oder mehrmals berührt wird.

3.0.3 Die Zonen 110 (Stadt Zürich) und 120 (Stadt Winterthur) werden je als zwei Zonen gezählt.

3.0.4 Einzelbillette, 24h-Tickets, Mehrfahrtenkarten, Multi-24h-Tickets und Gruppenkarten gelten mit Tarifstufe 8, Monats- und Jahresabonnemente mit Tarifstufe 6 für das ganze Verbundtarifgebiet.

3.0.5 Es bestehen die folgenden Tarifstufen:

Tarifstufe 1 Lokalnetz  
Tarifstufe 2  1 - 2 Zonen   
Tarifstufe 3  3 Zonen   
Tarifstufe 4  4 Zonen   
Tarifstufe 5  5 Zonen   
Tarifstufe 6  6 Zonen  Abonnemente = Alle Zonen 
Tarifstufe 7  7 Zonen   
Tarifstufe 8  Alle Zonen   
Tarifstufe 9  Kurzstrecke  Städte Zürich/Winterthur 
Tarifstufe 11  4 Zonen  Albis-24h-Ticket
Tarifstufe 12  5 Zonen  Albis-24h-Ticket
Tarifstufe 13  6 Zonen  Albis-24h-Ticket
Tarifstufe 14  7 Zonen  Albis-24h-Ticket
Tarifstufe 15  Alle Zonen  Albis-24h-Ticket
Tarifstufe 20  Alle Zonen  9-Uhr Pass
Tarifstufe 21  Agglo Zürich  9-Uhr Pass
Tarifstufe 22  Agglo Winterthur  9-Uhr Pass 

3.1 Benützungsbedingungen im Einzelreiseverkehr

3.1.1 Einzelbillett, 24h-Ticket, Albis-24h-Ticket, 9-Uhr-Tagespass

Anspruch auf den ermässigten Preis haben Kinder 6 – 15.99 Jahre, Inhaberinnen und Inhaber von Halbtax-Abos sowie Hunde. Zwei Personen mit Anspruch auf den ermässigten Preis können zusammen Einzelbillette oder 24h-Tickets zum vollen Preis der Tarifstufe 3 oder höher (ohne TS 9 Kurzstrecke) zur Fahrt benützen. Dasselbe ist möglich mit Albis-24h-Tickets (Tarifstufen 11 bis 15) und dem 9-Uhr-Tagespass.

3.1.2 Mehrfahrtenkarte, Multi-24h-Ticket

Anspruch auf den ermässigten Preis haben Kinder 6 – 15.99 Jahre, Inhaberinnen und Inhaber von Halbtax-Abos sowie Hunde. Zwei Personen mit Anspruch auf den ermässigten Preis können zusammen ein entwertetes Feld einer Mehrfahrtenkarte oder einem Multi-24h-Ticket der Tarifstufe 3 oder höher zum vollen Preis benützen.

Eine MFK/ein Multi-24h-Ticket zum ermässigten Preis kann auch von Vollzahlern benützt werden, in diesem Falle sind je Vollzahler zwei Felder zu entwerten.

3.1.3 Multikarte 9-Uhr-Tagespass und Multikarte Klassenwechsel

Anspruch auf den ermässigten Preis haben Kinder 6 – 15.99 Jahre, Inhaberinnen und Inhaber von Halbtax-Abos sowie Hunde. Zwei Personen mit Anspruch auf den ermässigten Preis können zusammen ein entwertetes Feld einer Multikarte 9-Uhr-Tagespass oder Multikarte Klassenwechsel zum vollen Preis benützen, ausgenommen die Multikarte Klassenwechsel für 1-2 Zonen. Multikarten zum ermässigten Preis können auch von Vollzahlern benützt werden, in diesem Falle sind je Vollzahler zwei Felder zu entwerten.

3.2 ZVV-BonusPass

3.2.1 Der Preis für den ZVV-BonusPass basiert auf der effektiven Zonen- und Klassenverteilung aller aktiver ZVV-BonusPass-KundInnen (Mischpreisberechnung). Auf diesen Mischpreis wird zusätzlich noch ein Zuschlag für die Ausweitung des Abonnementes auf alle Zonen und eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

3.2.2 Die Mischpreisberechnung basiert auf dem Regeltarif für persönliche Jahresabonnemente des aktuell gültigen Tarifs. Der Mischpreis wird bei Tarifmassnahmen entsprechend angepasst, ebenso der Zuschlag für die Ausweitung des Abonnementes auf alle Zonen.

3.2.3 Bei jeder Tarifanpassung wird die effektive Zonen- und Klassenverteilung aller aktiven BonusPass-KundInnen neu bestimmt und der Mischpreis entsprechend angepasst.

3.2.4 Pro bezogenen ZVV-BonusPass entrichtet das jeweilige Partnerunternehmen dem ZVV einen fixen Beitrag. Dieser ist abhängig vom gewählten Abgabemodell (siehe Ziffer 3.2.5) und der entsprechenden Mengenrabattstaffelung (siehe Ziffer 3.2.6) inkl. Einführungsrabatt im 1. Vertragsjahr.

3.2.5 Die Firmen können zwischen verschiedenen Abgabemodellen wählen. Mit dem Abgabemodell legt das Unternehmen die Höhe der Vergünstigung fest, welche es seinen Mitarbeitern auf ihr Abonnement gewährt.

3.2.6 Der Mengenrabatt berücksichtigt einerseits die Höhe des Unternehmensbeitrages brutto und andererseits die Anzahl abgesetzter ZVV-BonusPässe eines Unternehmens.

3.2.7 Für Grosskunden, d.h. A-Kunden besteht bei Vertragsabschluss grundsätzlich die Möglichkeit einer firmenspezifischen Vorkalkulation. Zum Zeitpunkt der periodischen Tarifanpassungen werden indes firmenspezifische Berechnungen im Sinne der zugrunde liegenden Mischpreiskalkulation in letztere überführt.

3.3 Fahrten im Nachtnetz

3.3.1 Die Kurse des Nachtnetzes sind im Fahrplan vor der Kursnummer mit «SN» (S-Bahn) oder «N» (Bus) gekennzeichnet und/oder verkehren ausserhalb der üblichen Betriebszeiten.

3.3.2 Wird zwischen Abgangs- und Zielort eine vom Tagnetz abweichende längere Strecke befahren, genügt ein Fahrausweis für die kürzere Tagstrecke.

3.3.3 Verbundfahrausweisen gleich gestellt sind die im Verbundtarifgebiet anerkannten pauschalen Fahrausweise gemäss Ziffer 6. Fahrausweise gemäss Ziffer 6.8 (FVP) werden im Rahmen ihres Gültigkeitsbereichs anerkannt.

3.3.4 Mit Fahrausweisen des nationalen und internationalen Verkehrs können die Kurse des Nachtnetzes bis zum aufgedruckten Bahnhof benützt werden. Für die allfällige Weiterfahrt über diesen Bahnhof hinaus ist ein Verbundfahrausweis zu lösen (auch Lokalnetz möglich).

3.3.5 Über die ZVV-Verbundgrenze hinaus fahrende Verkehrsunternehmen anerkennen im ZVV-Nachtnetz folgende Fahrausweise: 

Strecke

Kurs

Fahrausweis

(Oberglatt) – Niederweningen – Schneisingen

PostAuto N51

ZVV, mind. Zonen 112 und 117

(Oberglatt) – Kaiserstuhl AG – Fisibach 

PostAuto N50

ZVV, mind. Zonen 112 und 118

Andelfingen – Schaffhausen

PostAuto N69

National oder ZVV, mind. Z 115 und 116

3.4 Anschlussbillette, Streckenwechsel und aneinander anschliessende Fahrausweise

3.4.1 Für eine Fahrt können beliebige aneinander anschliessende Verbundfahrausweise (Ausnahme „Anschlussbillette“, siehe Ziffer 3.4.3) benützt werden, soweit sich deren Geltungsbereich mit den befahrenen Zonen deckt. Die ZVV-Zone resp. das ZVV-Lokalnetz eines City-Tickets (gemäss T 600.7) oder eines Modulabos (gemäss T 657) sind einem Verbundfahrausweis gleichgestellt.

3.4.2 Zwei oder mehrere Fahrausweise für aneinander anschliessende Lokalnetze oder Zonen können zur durchgehenden Fahrt benützt werden. Ein Lokalnetz gilt als an die Nachbarzone anschliessend, wenn keine Haltestelle eines andern Lokalnetzes (räumliche, nicht linienbezogene Betrachtung) dazwischen liegt. Bei den Schiffs-Querfahrten auf dem Zürich- und Greifensee können nur (Anschluss-) Zonen miteinander kombiniert werden, keine Lokalnetze. Praxisbeispiele und Sonderfälle werden in der Ziffer 12.3 geführt.

3.4.3 Mit einem Anschlussbillett kann der Geltungsbereich eines Verbundfahrausweises überfahren werden. Das Anschlussbillett ist nur zusammen mit dem Verbundfahrausweis gültig und muss an eine im Verbundfahrausweis enthaltene Zone oder Lokalnetz anschliessen. Ein Anschlussbillett kann deshalb nicht mit einem weiteren Anschlussbillett erweitert werden. Die Gültigkeitsdauer der Anschlussbillette ist in Ziffer 3.8.5 geregelt.

3.4.4 Zu Modul-Abonnementen gem. Ziffer 2.7.3 und Kombi-Tageskarten gem. Ziffer 2.7.4 kann ein Anschlussbillett ausgegeben werden, wenn es an eine im Fahrausweis enthaltene ZVV-Zone anschliesst. Ein gültiges ZVV-Ticket, welches räumlich an einen Z-Pass gem. Ziffer 2.7.2 anschliesst, kann zusammen mit diesem zur durchgehenden Fahrt benützt werden, sofern das benützte Verkehrsmittel einen fahrplanmässigen Halt innerhalb einer auf dem Z-Pass aufgeführten ZVV-Zone (1xx) hat. Für das Automatische Ticketing AT sind die Preisregeln AT gemäss Z-Pass-Tarif 651.30 zu beachten.

3.4.5 Zu Fahrausweisen des nationalen Verkehrs sind keine Anschlussbillette, sondern Verbundfahrausweise auszugeben.

3.4.6 Anschlussbillette können auch als Streckenwechsel verwendet werden. Für die fehlenden Zonen des neu zu befahrenden Weges sind Anschlussbillette zu lösen, mindestens Tarifstufe 2.

3.4.7 Wird im Nachtnetz eine längere Strecke als im Tagnetz gefahren, ist kein Anschlussbillett erforderlich.

3.4.8 Ein ZVV-Verbundfahrausweis, für den mit einem Anschlussbillett zusammen mindestens 8 Zonen bezahlt worden sind, berechtigt zur Fahrt in allen Zonen (siehe auch Ziffern 3.5.2 und 3.8.5). Andere Kombinationen verschiedener Fahrausweise (z.B. Abonnemente, Multi-24h-Tickets, Mehrfahrtenkarten, mehrere Anschlussbillette) berechtigen nicht zur Fahrt in allen Zonen.

3.4.9 Fahrausweise der Tarifstufen 21 (Agglo Zürich) und 22 (Agglo Winterthur) berechtigen zusammen mit einem Anschlussbillett für 4 Zonen zur Fahrt in allen Zonen.

3.4.10 Lässt sich die bezahlte Tarifstufe durch den Kunden nicht ermitteln, ist die Anzahl aufgedruckter Zonen massgebend, wobei die Zonen 110 und 120 doppelt zu zählen sind. Bei 7 und mehr aufgedruckten Tarifzonen ist ein Anschlussbillett für 1-2 Zonen zu lösen, um in allen Zonen gültig zu sein.

3.5 Lokalnetz und Kurzstreckentarif

3.5.1 Ausserhalb der Zonen 110 und 120 gilt für gemeindeinterne Verbindungen das Lokalnetz (Tarifstufe 1). Details siehe Ziffer 1.4. Die einzelnen Lokalnetze und die Zugehörigkeit der Haltestellen zu den Lokalnetzen gehen aus dem Haltestellen- bzw. Lokalnetzverzeichnis hervor.

3.5.2 Das Lokalnetz ist für sämtliche Fahrausweise anwendbar. Ein Fahrausweis des Lokalnetzes zusammen mit einem Anschlussbillett für 7 Zonen berechtigt zur Fahrt in allen Zonen. Bei Kombination von Lokalnetz-Fahrausweisen mit andern Verbundfahrausweisen ist Ziffer 3.4 zu beachten.

3.5.3 In den Städten Winterthur und Zürich gilt ein Kurzstreckentarif.

3.5.4 Der Kurzstreckentarif umfasst in der Regel in Winterthur höchstens 3.0, in Zürich höchstens 2.0 Streckenkilometer. Er wird auch für Fahrten über die Stadtgrenze angewendet. Er gilt nicht für Fahrten auf Zürichsee- und Limmatschiffen der ZSG.

3.5.5 Der Kurzstreckentarif ist für Einzelbillette, Mehrfahrtenkarten und Kurzzeit-Gruppenkarten anwendbar.

3.6 Gruppenkarten

3.6.1 Für Gruppen gelten die Bestimmungen gemäss Tarif 600, Kapitel 9.

3.6.2 Für ZVV-Gruppenkarten gelten die Preise gemäss Ziffer 4.4.

3.6.3 Bei der Gruppenkarte für eine Schulklasse gemäss Ziffer 2.5.2 sind zur Ermittlung des Preises pro Entwertungsfeld folgende Elemente zu berücksichtigen:

  • Durchschnittliche Anzahl Teilnehmende bzw. durchschnittliche Klassengrösse inkl. Lehrpersonen der Schule, mit der die Vereinbarung abgeschlossen wurde. Daten jährlich einmal prüfen.
  • Abzüglich Anteil der Teilnehmenden mit eigenem ZVV-Abonnement, dessen Geltungsbereich (Lokalnetz, Zonen) in der Gruppenkarte für eine Schulklasse enthalten ist.
  • Die so ermittelte Anzahl der zahlenden Personen ist mit dem ermässigten Gruppenkartenpreis der entsprechenden Tarifstufe zu multiplizieren.

Beispiel (24-Stunden-Gruppenkarte, Tarifstufe 2, Tarif 24):

Durchschnittliche Anzahl Teilnehmende

20.5

Teilnehmende mit eigenem ZVV-Abonnement (10%)

- 2.0

Zahlende Personen (Schüler und Lehrer mit HTA)

18.5

=Preis pro Entwertungsfeld: 18.5 Personen x CHF 4.60 =

CHF 85.10

3.6.4 Werden in der einen Richtung teilweise Extrafahrten ausgeführt, kann der Anteil an Kurzzeit-Gruppenkarten angerechnet werden. In den Städten Zürich und Winterthur umfasst der Geltungsbereich der Gruppenkarte für eine Schulklasse mindestens die Zone 110 bzw. 120. Für die Preisberechnung kann aber der Anteil an Kurzstreckenfahrten berücksichtigt werden. 

Beispiel (24-Stunden-Gruppenkarte, Tarifstufe 2, Tarif 24):

85% aller Fahrten zum ermässigten Preis Tarifstufe 2 (CHF 4.60) CHF 3.91

 5% aller Fahrten mit Kurzzeit-Gruppenkarte (CHF 2.30)

CHF 0.12

10% aller Fahrten sind Kurzstrecken (CHF 1.70)

CHF 0.17

Preis pro zahlende Person

CHF 4.20 

=Preis pro Entwertungsfeld: 18.5 Personen x CHF 4.20 =

CHF 77.70

3.6.5 Pro Schulklasse ist ein Feld zu entwerten. Höchstens zwei Gruppenmitglieder dürfen über 24.99 Jahre alt sein. Reisen zwei Schulklassen gemeinsam, sind zwei Felder zu entwerten. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen für Gruppenkarten.

3.6.6 Die marktverantwortlichen Verkehrsunternehmen bestellen die Gruppenkarten für eine Schulklasse bei den Verkehrsbetrieben Zürich. Die Abrechnung mit den Schulgemeinden hat jährlich mindestens einmal durch das zuständige marktverantwortliche Verkehrsunternehmen zu erfolgen. Gleichzeitig ist bei der Schulgemeinde die durchschnittliche Klassengrösse (Anzahl Klassen und Anzahl Schülerinnen/Schüler/Lehrpersonen) anzufordern.

3.7 Schifffahrt Zürichsee und Greifensee

3.7.1 Zürichsee und Obersee sowie Limmat: Der Fahrausweis muss die Ein- und die Ausstiegszone sowie die dazwischen liegenden Zonen des einen Ufers enthalten. In Zonen, die auf dem Fahrausweis nicht enthalten sind, darf die Fahrt nur zum sofortigen Umsteigen auf ein anderes Schiff unterbrochen werden. Am Ausflugsziel Halbinsel Au ZH (ZSG) ist die Fahrtunterbrechung auch möglich, wenn der Fahrausweis die gegenüberliegende Zone 142 sowie mindestens Tarifstufe 2 umfasst. Bei den Querfahrten Thalwil – Küsnacht, Thalwil – Erlenbach, Horgen – Meilen, Männedorf – Wädenswil und Stäfa – Wädenswil sind im Lokalverkehr nur die Ein- und die Ausstiegszonen erforderlich.

3.7.2 Greifensee: Der Verbundtarif gilt nur für die Kursfahrten Uster – Maur – Uster.

3.8 Gültigkeitsdauer

3.8.0 ZVV-Fahrausweise im Entwertungsformat tragen unabhängig des Trägermediums ein Verfalldatum von 1 Jahr.

3.8.1 Einzelbillette, abgestempelte Felder von Mehrfahrtenkarten und Kurzzeit-Gruppenkarten haben folgende Gültigkeitsdauer:

  • Lokalnetz (Tarifstufe 1) 1/2 Stunde
  • Kurzstrecke (Tarifstufe 9) 1/2 Stunde
  • 1-2 und 3 Zonen (Tarifstufe 2 und 3) 1 Stunde
  • 4 und mehr Zonen (Tarifstufen 4 - 8) 2 Stunden.

24h-Tickets, abgestempelte Felder von Multi-24h-Tickets und 24-Stunden-Gruppenkarten gelten vom Zeitpunkt ihrer Ausgabe bzw. Abstempelung 24 Stunden.

3.8.2 Monats- und Jahresabonnemente (NetzPass, BonusPass) gelten vom 1. Gültigkeitstag 0:00 Uhr bis 05:00 Uhr des dem letzten Gültigkeitstag folgenden Tages.

3.8.3 9-Uhr-Tagespässe und abgestempelte Felder der Multikarte 9-Uhr-Tagespass gelten am Ausgabetag bzw. Entwertungstag wie folgt:

  • Montag bis Freitag ab 09:00 Uhr (massgebend ist die effektive Abfahrtszeit, nicht die Fahrplanzeit) bis 05:00 des Folgetages.
  • Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage gemäss Ziffer 3.8.10 ohne zeitliche Einschränkung.

3.8.4 9-UhrPässe Monat und Jahr gelten vom 1. Gültigkeitstag bis 05:00 Uhr des dem letzten Gültigkeitstag folgenden Tages wie folgt:

  • Montag bis Freitag ab 09:00 Uhr (massgebend ist die effektive Abfahrtszeit, nicht die Fahrplanzeit) bis 05:00 Uhr des Folgetages.
  • Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage gemäss Ziffer 3.8.10 ohne zeitliche Einschränkung.

3.8.5 Anschlussbillette haben folgende Gültigkeitsdauer:

  • Anschlussbillette für 1-2 und 3 Zonen 1 Stunde
  • Anschlussbillette für 4 und mehr Zonen 2 Stunden
  • 24-Stunden-Anschlussbillette 24 Stunden. 

Anschlussbillette dürfen nur innerhalb der Gültigkeitsdauer des Hauptfahrausweises benützt werden.

3.8.6 Klassenwechsel haben folgende Gültigkeitsdauer:

  • Klassenwechsel für 1-2 und 3 Zonen 1 Stunde
  • Klassenwechsel für 4 und mehr Zonen 2 Stunden
  • 24-Stunden-Klassenwechsel 24 Stunden.

3.8.7 Tageskarten und Anschlussbillette „Kalendertag“ beim Automatischen Ticketing (AT, siehe Ziffer 2.9) gelten bis 05:00 des Folgetages.

3.8.8 Verbundfahrausweise gelten bis zum letzten fahrplanmässigen Halt, der vor Ablauf der Gültigkeitsdauer erreicht werden kann. Ist die Fahrt mit einem bis zu zwei Stunden gültigen Verbundfahrausweis auf direktem und ununterbrochenem Weg gemäss Fahrplan nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer möglich, kann die Fahrt bis zum Reiseziel fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Anschlussbillette, die zu einem Verbundfahrausweis gelöst wurden. Die Fahrt darf auch dann fortgesetzt werden, wenn die Person im Besitz einer gültigen Anmeldebestätigung durch das Contact Center Handicap ist.

Diese Bestimmungen sind auch anwendbar für einen Verbundfahrausweis, welcher für eine direkte Fahrt ausserhalb des Verbundgebietes entwertet wurde und entsprechend früher abläuft. Als Nachweis sind bei einer Kontrolle alle zur Fahrt verwendeten Fahrausweise vorzuweisen.

Umwegsfahrten*, Rundfahrten, Retourfahrten und nicht fahrplanbedingte Fahrtunterbrechungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

*Eine Umwegsfahrt ist dann gegeben, wenn bei der Fahrplan- oder der Angebotsabfrage ein manuelles Via eingeben wird. Ausnahme: wenn das manuelle Via dazu dient, eine Fahrplanverbindung mit Schiff zu erhalten.

3.8.9 Fahrausweise, deren Gültigkeitsdauer auf Kalendertage lautet, sind im anschliessenden Nachtnetz gültig. Dies gilt auch für Billette des nationalen und internationalen Verkehrs.

3.8.10 Als allgemeine Feiertage gelten: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, 1. August, 25. und 26. Dezember.